Herzlich willkommen auf der Seite der
Grundschule Lemgow
Förderverein
Herzlich willkommen auf der Seite der
S A T Z U N G § 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein Grundschule Lemgow". 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schweskau. 3. Der Verein ist weltanschaulich neutral 4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "e.V.". 5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein hat den Zweck - die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrer/Innen zu fördern, - die schulische Einrichtung beratend und finanziell zu unterstützen, - die Öffentlichkeit mit den Besonderheiten und Anliegen der Schule vertraut zu machen, - die Arbeit der Elternvertretung zu unterstützen, - Kooperation mit anderen Fördervereinen herzustellen, - Mithilfe am Aufbau anstehender Projekte und Vorhaben, - Anstehende Projekte und Vorhaben von Schule und Schüler/Innen zu unterstützen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jeder werden, der die Arbeit des Vereins unterstützen möchte (natürliche und juristische Personen). Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederver- sammlung zulässig, die endgültig entscheidet. § 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn das Mitglied mit einfacher Mehrheit des Vorstands in den Verein aufgenommen wird. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt in schriftlicher Form oder Ausschluss. 3. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. 4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mietglied- schaftsverhältnis. § 5 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten 1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag von 10,00 € jährlich erhoben. 4. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder- versammlung bestimmt. § 8 Organe des Vereins a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem/der Schriftführer(in) d) dem/der Kassenführer(in) 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Mitgliedern vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ver- waltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er kann Förderungsmaßnahmen mit einem Finanzvolumen im Einzelfall von bis zu 300,00€ alleine beschließen. 4. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mit- gliederversammlung eine(n) Ersatzfrau/mann, bzw. Nachfolger/in wählt. 5. Beschlüsse des Vorstands müssen mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden. 6. Der/Die Kassenführer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. § 10 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. 3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein- berufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich oder mündlich verlangen. § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Die Wahl des Vorstandes. 2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassen- prüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten. 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. 4. Die nach der Sitzung übertragenen Angelegenheiten. 5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende. 2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. 3. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig. 4. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. 5. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim. § 13 Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer abzuzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 14 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph in der Tagesordnung anzu- geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern. § 15 Vermögen 1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. 2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 16 Vereinsauflösungen 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. 2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen es Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. § 17 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist in Dannenberg/Elbe. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Mitglied des Vorstandes vertreten. Schweskau, 09.02.2016
Protokoll der Mitgliederversammlung vom 07.06.2021